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| Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein wurde am 12.Juni 1976 gegründet und hat den Namen Spanischer Elternverein in Remscheid e.V. Der Verein hat seinen Sitz in der Rather Str.7-9 / 42855 Remscheid Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen § 2 Zweck des Verein Der Verein dient der Förderung de schulischen und außerschulischen Erziehung der spanischen Kinder und Erwachsenen in Remscheid §2.1 Der Verein strebt auch die Förderung der kulturellen und sportlichen Belange der Spanischer Bevölkerung in Remscheid an §2.2 Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung §2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An den Vereinsmitgliedern dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, gezahlt werden §2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden §2.5 Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Spanischer Elternverein können werde: § 4.1 Familienväter mit Kinder § 4.2 Ausbildungspersonen die verantwortlich für die Erziehung spanischer Kinder sind § 4.3 Personen die aufgrund ihrer Ausbildung oder Fähigkeit dazu beitragen können, den Vereinszweck zu fördern. § 4.4 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Der Abgelehnte hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. § 4.5 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Verein und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: § 5.1 Durch freiwilligen Austritt der durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann § 5.2 Durch den Tod § 5.3 Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vortand beschlossen werden: Wen das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindesten ein Vierteljahr in Rückstand geraten ist Bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Verein Bei Grobem Verletzung oder Beschädigung des Vereins eigenen Vermögens Wen sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben § 6 Beiträge der Mitglieder Die Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich (in voraus) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wir durch die Hauptversammlung festgesetzt §7 Organe des Verein Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) Der Vorstand. § 8 Die Hauptversammlung Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn (10) tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: Die Erstattung des Jahres, Geschäfts, und Kassenberichtes 1. Bericht der Kassenprüfer 2. Entlastung des Vorstandes 3. Neuwahlen 4. Beschlussfassung über Anträge 5. Verschiedenes Die Tagesordnungspunkte 3 und 4 werden jedes zweite Jahr behandelt § 8.1 Die Hauptversammlung wir von ersten Vorsitzende geleitet. Im Falle seine Verhinderung von seinen Stellvertreter § 8.2 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst § 8.3 Für Satzung Änderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich § 8.4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt § 8.5 Stimmberechtigt ist wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung seiner Beitragspflicht nachgekommen ist § 8.6 Über den Verlauf der Hauptversammlung insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist § 9 Die Mitgliederversammlung Der Vorstand hat das Recht Bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen wen er Dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Er ist verpflichtet mindestens drei Mitgliederversammlungen pro Jahr einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Einladungsfrist von vier (4) Tagen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 (einen Fünftel)aller Vereinsmitglieder ist der Vortand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet § 10 Der Vortand Der Vorstand wir von der Hauptversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Der Vorstand insgesamt beziehungsweise einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschuss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, sowie weitere Beisitzer, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmen wir ¾ Der Mitglieder des Vorstandes müssen Familienväter in Sinne von § 4 sein. Der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter und der Geschäftsführer und der Kassierer, sind Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden Über die Beschlussfassung gelten die entsprechenden Vorschriften des § 8 § 11 Kassenprüfer Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten § 12 Auflösung des Verein Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden Auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die Geschäfte des Vorstandes abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen wir zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden |
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