Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 12.Juni 1976 gegründet und hat den Namen
Spanischer Elternverein in Remscheid e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in der Rather Str.7-9 / 42855 Remscheid
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen
§ 2 Zweck des Verein
Der Verein dient der Förderung de schulischen und außerschulischen  Erziehung
der spanischen Kinder und Erwachsenen in Remscheid
§2.1  Der Verein strebt auch die Förderung der   kulturellen und sportlichen Belange der
Spanischer Bevölkerung in Remscheid an
§2.2  Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke in sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
§2.3  Der  Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
An den Vereinsmitgliedern dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, gezahlt werden
§2.4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§2.5  Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Spanischer Elternverein können werde:
§ 4.1   Familienväter mit Kinder
 
§ 4.2   Ausbildungspersonen die verantwortlich für die Erziehung spanischer Kinder sind
 
§ 4.3   Personen die aufgrund ihrer Ausbildung oder Fähigkeit dazu beitragen können,
den Vereinszweck zu fördern.
 
§ 4.4   Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein.
Der Abgelehnte hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.
 
§ 4.5   Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung,
die Satzung des Verein und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört,
anzuerkennen und zu achten
 
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft  erlischt:
 
§ 5.1 Durch freiwilligen  Austritt der durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann
 
§ 5.2 Durch den Tod
 
§ 5.3 Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vortand beschlossen werden:
Wen das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit
von  mindesten ein Vierteljahr in Rückstand geraten ist
Bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Verein
Bei Grobem Verletzung oder   Beschädigung des Vereins eigenen Vermögens
Wen sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch  Äußerungen 
oder Handlungen herabsetzt
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung zu.
Ausgetretene und ausgeschlossene  Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.
Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben
§ 6 Beiträge der Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge sind  halbjährlich (in voraus) zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge wir durch die Hauptversammlung festgesetzt
§7 Organe des Verein
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Der Vorstand.
§ 8 Die Hauptversammlung
Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres  findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens zehn (10) tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
Die Erstattung des Jahres, Geschäfts, und   Kassenberichtes
1.    Bericht der Kassenprüfer
2.    Entlastung des Vorstandes
3.    Neuwahlen
4.    Beschlussfassung über Anträge
5.    Verschiedenes
Die Tagesordnungspunkte 3 und 4 werden jedes zweite Jahr behandelt
§ 8.1 Die Hauptversammlung wir von ersten  Vorsitzende geleitet.
Im Falle seine Verhinderung von seinen Stellvertreter
§ 8.2 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
§ 8.3 Für Satzung Änderungen ist eine Mehrheit von  ¾  der erschienenen Mitglieder erforderlich
§ 8.4 Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt
§ 8.5 Stimmberechtigt ist wer bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung
seiner Beitragspflicht nachgekommen ist
§ 8.6 Über den Verlauf der Hauptversammlung insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das von Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht Bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen
wen er Dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Er ist verpflichtet mindestens drei Mitgliederversammlungen pro Jahr einzuberufen.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung
mit einer verkürzten Einladungsfrist von vier (4) Tagen einberufen.
Auf  schriftlichen Antrag von 1/5 (einen Fünftel)aller Vereinsmitglieder
ist der Vortand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet
§ 10 Der Vortand
Der Vorstand wir von der Hauptversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
Der Vorstand insgesamt beziehungsweise einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschuss 
einer Mitgliederversammlung abgewählt werden Der Vorstand besteht aus:
Dem  1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassierer,
sowie weitere Beisitzer, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmen wir
¾  Der Mitglieder des Vorstandes müssen Familienväter in Sinne von § 4 sein.
Der Vorsitzende beziehungsweise sein Stellvertreter und der Geschäftsführer und der Kassierer,
sind Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden
Über die Beschlussfassung gelten die entsprechenden Vorschriften des §  8
§ 11 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem
Jahr zwei Kassenprüfer
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten
§ 12 Auflösung des Verein
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden
Auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren,
die Geschäfte des Vorstandes abzuwickeln haben.
Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen wir zu steuerbegünstigten Zwecken
verwandt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach  Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

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Asociacón de Padres de Familia e Remscheid e.V